I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der lang informationssysteme GmbH & Co. KG (nach-folgend „AN“ genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend „AG“ genannt) werden von dem AN nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Dies gilt nicht, wenn der AN der Geltung der abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG oder Teilen hiervon ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Aus einem Schweigen des AN kann nicht auf eine Zustimmung des AN zu abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG geschlossen werden. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des AN gelten darüber hinaus auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem AN und dem AG.

II. Lieferung und Versand
Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, unfrei. Der AN ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Wahl des Versandweges bzw. Transportmittels ist Sache des AN. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe der Ware an den AG über.

III. Lieferung und Lieferverzug
(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
(2) Wird eine verbindliche Lieferfrist überschritten, ist der AG verpflichtet, dem AN eine Nachfrist von mindestens fünfzehn Arbeitstagen zu setzen. Beruht die Verzögerung nicht auf Verschulden des AN, verlängert sich diese Frist um die Zeit, in der die Leistungserschwerung bzw. das Leistungshindernis besteht.
(3) Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind beide Seiten berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der AG Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht, ist ein etwaiger Anspruch im Falle leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises beschränkt. Ist der AG eine juristische Person des Öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN zu.
(4) Die Geltendmachung der dem AN etwaig entstandener Mehraufwendungen aufgrund eines Annahmeverzugs des AG wird von den vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

IV. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug, Rabattverlust, Aufrechnung
(1) Die Preise richten sich nach der im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste des AN, es sei denn, die Parteien hätten sich ausdrücklich schriftlich auf einen anderen Preis geeinigt. Eine Verpflichtung zur Nachlieferung zu früher vereinbarten Preisen und Konditionen durch den AN besteht nicht.
(2) Der Kaufpreis (einschließlich der Vergütung für erbrachte Dienstleistungen) ist innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto zur Zahlung fällig.
(3) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
(4) Bei Überschreitung der gewährten Zahlungsziele ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Verzugszinsen sind entsprechend höher oder niedriger anzusetzen, wenn entweder der AN eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.
(5) Dem AG durch den AN etwaig gewährte Rabatte geraten bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder bei Zahlungsverzug in Fortfall und können nachberechnet werden.
(6) Gegen die Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Sofern es sich bei dem AG um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine Person handelt, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), bedarf die Geltendmachung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts der vorherigen schriftlichen Einwilligung des AN.

V. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen bzw. der Einlösung der erfüllungshalber angenommenen Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel auf den AG über; der AG tritt dem AN schon jetzt alle Forderungen in Höhe des von diesem dem AG in Rechnung gestellten Kaufpreises inkl. Mehrwertsteuer ab, die dem AG aus einer etwaigen Veräußerung der gelieferten Ware an einen Dritten erwachsen. Der AG bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der ihm gegenüber dem Dritten zustehenden Forderung berechtigt. Hiervon unbeschadet kann der AN jedoch die Forderung auch selbst einziehen. Es gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt. Die Waren dürfen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich weder verpfändet, übereignet, verliehen noch verschenkt werden. Der AG ist verpflichtet, den AN bei etwaigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern er dies unterlässt, ist der AN zur Geltend-machung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.

VI. Gewährleistung
(1) Der AG ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Anlieferungspersonal gegenüber sofort anzuzeigen und auf dem Lieferschein vermerken zu lassen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Entsteht ein Mangel oder eine Beanstandung innerhalb von sechs Monaten ab Ablieferung oder Übergabe der Ware, so ist der AG verpflichtet, dem AN über den Mangel und über die Beanstandung bis zum Ablauf der 6-monatigen Frist ab Lieferung der Ware schriftlich Mitteilung zu machen und den Mangel bzw. die Beanstandung schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind dem AN innerhalb von zehn Kalendertagen mittels detaillierter, schriftlicher Schadensbeschreibung mitzuteilen. Diese schriftliche Mitteilung der Rüge muss dabei die erkennbaren Symptome nennen. Entscheidend zur Fristwahrung ist der Eingang der Mitteilung bei dem AN.
(3) Bei fristgerecht angezeigten Mängeln wird der AN innerhalb angemessener Zeit nach eigener Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des AG ist ausgeschlossen.
(4) Im Falle von Beanstandungen ist der AG lediglich berechtigt, den Kaufpreis in einer der vorgebrachten Beanstandung entsprechenden Höhe zurück-zuhalten.

VII. Nichterfüllung des AG
Sofern der AG in Annahmeverzug gerät, vor der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder der Vertrag aufgrund eines anderen im Bereich des AG liegenden Grundes nicht durchgeführt wird, so ist der AN berechtigt, dem AG 30% der Auftragssumme als Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Der AG verpflichtet sich zur Zahlung dieses pauschalen Schadensersatzes. Ihm bleibt jedoch nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren entstandenen Schadens über den pauschalierten Schadensersatz hinaus bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Verpflichtung des AG zur Vertragserfüllung wird durch diese Regelung nicht berührt.

VIII. Marketingmaßnahmen
Der AN ist berechtigt, dem AG neben den vertragsgegenständlichen auch andere, von ihm vertriebene Produkte unter Ausnutzung der gängigen Kommunikationsinstrumente vorzustellen und anzubieten.

IX. Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen eines mit dem AN geschlossenen Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Kauf- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des vorgenannten Schriftformerfordernisses.
(2) Sollte eine Bestimmung eines mit dem AN geschlossenen Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Kauf- und Lieferbedingungen oder ein Teil einer solche Bestimmung unwirksam sein oder werden oder sollte eine ausfüllungsbedürfte Regelungslücke auftreten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des mit dem AN geschlossenen Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Neubestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer unvorhergesehenen Regelungslücke.
(3) Die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen gegen den AN durch den AG bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung des AN.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus einem mit dem AN geschlossenen Vertrag ist der Sitz des AN.
(2) Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Köln vereinbart, sofern es sich bei dem AG um einen Kaufmann handelt, der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Die vertraglichen Beziehungen der Parteien richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.